Immobilienhandelsfonds
Ein Immobilienhandelsfonds unterscheidet sich vom offenen Immobilienfonds und vom geschlossenen Immobilienfonds insoweit, als er - anders als diese - Erträge nicht vornehmlich durch laufende Verwaltung von Immobilien generieren will, sondern durch den Handel mit Immobilien, also durch die Differenz zwischen An- und Verkaufspreisen.
Privatanleger sollten bei dieser Anlageklasse sehr vorsichtig sein und die Seriosität des Anbieters sehr genau prüfen.
Immobilienhandelsfonds werden vermehrt am grauen Kapitalmarkt vertrieben. Den Berater, der einen Immobilienhandelsfonds empfiehlt, treffen strenge Beratungspflichten. Verletzt der Berater Aufklärungs- oder Beratungspflichten, macht er sich schadenersatzpflichtig.Wir vertreten bei allen diesbezüglich auftretenden Fragen und machen Ansprüche für geschädigte Anleger geltend.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1297; v. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707).
Über die wesentlichen Punkte ist dabei ungefragt aufzuklären. BGH II ZR 140/03 führt insoweit aus:
„Im übrigen geht es nicht darum, ob bewiesen ist, daß die Vermittler fehlerhafte Angaben gemacht haben. Für eine Haftung der Beklagten würde es ausreichen, wenn die Vermittler es nur unterlassen hätten, sachdienliche Angaben zu machen.“
Eine Aufklärungspflichtverletzung kann sich demnach sowohl aus dem Unterlassen von Angaben als auch aus gemachten Angaben ergeben. Werden geschuldete Angaben unterlassen, stellt dies eine Aufklärungspflichtverletzung dar. Macht der Berater Angaben, müssen diese vollständig und wahrheitsgemäß sein.
Anders als den bloße Vermittler treffen den Bankberater, der es übernimmt, seinem Kunden ein Produkt zu empfehlen, weitergehende Pflichten. Er schuldet nicht nur eine wahrheitsgemäße Aufklärung über das Produkt selbst, sondern auch die Auswahl eines für den Kunden geeigneten Produkts. Eine anlegergerechte Beratung muss den Kunden auf der Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seiner Kenntnisse und seiner Erfahrung in die Lage versetzen, die Folgen einer Anlagenentscheidung richtig einschätzen und tragen zu können (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2001, § 110 Rdn. 14). Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH zu Inhalt und Umfang pflichtgemäßer Anlageberatung (BGHZ 123, 126 (128 f.)) hat der Berater seiner Beratung insbesondere den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft und Anlageziel zugrunde zu legen. Anlegergerecht im vorgenannten Sinne handelt ein Berater demgemäß, wenn er das Anlageziel des Kunden – sichere Geldanlage oder spekulativer Charakter mit Bereitschaft zur Übernahme eines Risikos – sowie dessen Fachwissen ggf. durch entsprechende Befragung abklärt und bei der von ihm empfohlenen Anlage entsprechend berücksichtigt (Schimansky/Bunte/Lwowski a.a.O.; BGH a.a.O.).