Recht der leitenden Angestellten
Wir vertreten Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte
in allen Fragen des Arbeitsrechts / Dienstvertragsrechts. Wir prüfen
beispielsweise Dienstverträge sowie Zeugnisse und beraten und vertreten
in Zusammenhang mit Kündigungen, Abfindungsverhandlungen und Versetzungen.
Die genannten drei Personengruppen unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht von den "normalen" Arbeitnehmern.
So
sind Vorstände und Geschäftsführer als sogenannte "Organe" des
Arbeitgebers keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes und
des Kündigungsschutzgesetzes. Für sie ist nicht die
Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig, sondern die ordentliche
Gerichtsbarkeit. Das Beschäftigungsverhältnis zwischen Organ und
Unternehmen ist nicht als Arbeitsverhältnis zu klassifizieren, sondern
als Dienstverhältnis. Vorstände und Geschäftsführer haben - soweit nicht
vertraglich vereinbart - regelmäßig keinen Kündigungsschutz. Allerdings
bestehen neben derartigen Dienstverhältnisses gelegentlich - zumeist
von allen Beteiligten unbemerkt - "ruhende Arbeitsverhältnisse", aus
denen der Vorstand oder Geschäftsführer besondere
Arbeitnehmerschutzrechte herleiten kann, vor allem einen
Kündigungsschutz. Insbesondere nach der Kündigung eines
Geschäftsführerdienstvertrages oder Vorstandsdienstvertrages kann ein
derartiges ruhendes Arbeitsverhältnis ein geeignetes Mittel sein, um
Abfindungsansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Leitende
Angestellte heben sich demgegenüber dadurch hervor, dass ihnen
wesentliche Arbeitgeberbefugnisse übertragen wurden. Die leitenden
Angestellten sind zwar grundsätzlich als Arbeitnehmer einzuordnen.
Jedoch sind bei ihnen die Arbeitnehmerschutzrechte eingeschränkt. Für
die leitenden Angestellten gelten das BetrVG und das ArbZG nicht. Das Kündigungsschutzgesetz ist zwar anwendbar, jedoch
kann der Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses einen
Auflösungsantrag stellen, als Folge dessen das Gericht das
Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung beenden
kann.